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§ 33 HWaG - Staatliche Anerkennung von Heilquellen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Wasserbehörde kann Wasser- oder Gasvorkommen, die natürlich zu Tage treten oder künstlich erschlossen worden sind und die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (Heilquellen), staatlich anerkennen, wenn ihre Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben zu dulden, dass die Wasserbehörde ihre Betriebe und Anlagen überwacht.