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§ 21 DSchG - Institut für Denkmalpflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Das Institut für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Es hat insbesondere die Aufgaben,

  1. 1.
    die Denkmalschutzbehörden und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,
  2. 2.
    Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen,
  3. 3.
    Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
  4. 4.
    wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
  5. 5.
    zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.

Welche Aufgaben das Institut im Einzelnen wahrnimmt und wie es in den Behördenaufbau des Landes einzugliedern ist, bestimmt das Landesministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle.