Art. 30 BayAbfG - Anordnungen für den Einzelfall

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Amtliche Abkürzung
BayAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-2-1-UG

Die zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz, dieses Gesetz oder die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.