§ 43 NWaldLG - Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Aufgaben der Waldbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. Obere Waldbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Waldbehörde ist das Fachministerium.

(2) Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr. Diese berufen Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. Als solche dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Ausnahmsweise können nach Satz 2 Personen zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind im Landeswald und im Stiftungswald für Außendienstaufgaben die Forstämter zuständig. Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach § 36 Satz 2 können nur wahrnehmen

  1. 1.
    die Forstbeamtinnen und Forstbeamten des höheren und des gehobenen Dienstes,
  2. 2.
    die Büroleiterinnen und Büroleiter mit forstlicher Ausbil dung sowie
  3. 3.
    entsprechende Angestellte.

(4) Für den Bundeswald beleiht die obere Waldbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Forstämter des Bundes mit den Außendienstaufgaben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die unmittelbare Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führen vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 2 die Landkreise als Waldbehörden. Die Bezirksregierungen führen die unmittelbare Fachaufsicht über

  1. 1.
    die ihnen nachgeordneten Waldbehörden,
  2. 2.
    die kreisfreien und großen selbständigen Städte für die Aufgaben nach Absatz 2
  3. 3.
    die Forstämter für die Aufgaben nach Absatz 3 und über
  4. 4.
    die Beliehenen für die Aufgaben nach Absatz 4.

Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen führt das Fachministerium.

(6) Die Aufgaben der Waldbehörden sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die für diese Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(7) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise nach diesem Gesetz wird ausgeschlossen.