Art. 56 BayBO - Bauherr

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

(1) 1Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. 2Der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens geeignete Entwurfsverfasser (Art. 57) und geeignete Unternehmer (Art. 58) zu bestellen. 3Ihm obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde; er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser übertragen.

(2) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Satz 2 gilt entsprechend für genehmigungsfreie Vorhaben, soweit die Genehmigungsfreiheit auf Art. 64 beruht oder soweit Schwierigkeit und Umfang des Vorhabens es erfordern.

(3) 1Führt der Bauherr Bauarbeiten für den eigenen Bedarf selbst oder mit nachbarschaftlicher Hilfe aus, so braucht er keine Unternehmer zu bestellen, wenn die Ausführung dieser Arbeiten mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit erfolgt. 2Anzeigepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht auf solche Weise ausgeführt werden. 3Art. 57 bleibt unberührt.

(4) Für genehmigungspflichtige bauliche Anlagen geringeren Umfangs kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser bestellt wird.

(5) 1Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr die Unternehmer für bestimmte Arbeiten benannt werden.

(7) Wechselt der Bauherr, so haben der alte und der neue Bauherr das der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.