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§ 1065 ZPO - Rechtsmittel

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. 2Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) 1Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf der Verletzung eines Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes beruht. 2§ 546 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707 und 717 sind entsprechend anzuwenden.