Versionsverlauf

§ 1236 BGB - Durchführung der Versteigerung

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.