§ 54 HmbRiG - Dienstvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Dienstvereinbarungen sind zulässig. Sie werden vom Präsidenten des Gerichts und vom Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekannt gegeben.