§ 340o HGB - Festsetzung von Zwangsgeld

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

1Personen, die

  1. 1.

    als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditinstituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1

    1. a)

      eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Vorschriften oder

    2. b)
  2. 2.

    als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen§ 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. 2§ 335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.