§ 340o HGB - Festsetzung von Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
1Personen, die
- 1.
als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditinstituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1
- a)
eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Vorschriften oder
- b)
§ 340i Abs. 1 Satz 1 oder
- 2.
als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen§ 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. 2§ 335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.