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§ 51 AVAG - Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Amtliche Abkürzung
AVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-101

Für ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung), ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang I zu der Verordnung

  1. 1.
    der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
  2. 2.
    bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt,
  3. 3.
    sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht

örtlich ausschließlich zuständig.