§ 27d LHG - Leitung der Studienbereiche und Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung "Dekanin" oder "Dekan", soweit sie nicht zugleich Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie sind (§ 27a Absatz 5 Satz 1); werden stellvertretende Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung "Prodekanin" oder "Prodekan".
(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
- 1.
Ausbildungsstätten zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,
- 2.
die beteiligten Ausbildungsstätten zu beraten und zu betreuen,
- 3.
Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,
- 4.
die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und
- 5.
die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.
Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studienbereichsleiterin oder den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Örtlichen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung "Studiendekanin" oder "Studiendekan".
(3) Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter und Leiterinnen und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane und Studiendekaninnen und Studiendekane im Sinne des § 24.