§ 58 ThürSchulG - Statistik
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die staatlichen Schulen und für die Schulen in freier Trägerschaft das Erheben und Verarbeiten von schulbezogenen Daten zu statistischen Zwecken anordnen. Soweit für diese Zwecke das Verarbeiten personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf die Anordnung einer Rechtsverordnung, die über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht die näheren Bestimmungen trifft.
(2) Die Schüler, die Eltern, die Schulleiter, die Lehrer, die Sonderpädagogischen Fachkräfte, das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schulen sowie die Schulaufsichtsbehörden, die Schulträger der staatlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft sind auf Anordnung zur Auskunft verpflichtet.
(3) Das statistische Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten wird von der Statistikstelle durchgeführt, die das für das Schulwesen zuständige Ministerium eingerichtet hat.
(4) Die Bestimmungen des Thüringer Statistikgesetzes bleiben unberührt.