Art. 77 PAG - Begriff der Polizeibehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
1Aufgaben und Befugnisse, die in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften den "Polizeibehörden" übertragen sind, werden nur dann von der Polizei wahrgenommen, wenn das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit den sachlich beteiligten Staatsministerien es durch Verordnung bestimmt. 2Im Übrigen sind die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung zuständig, soweit nicht andere Gesetze eine besondere Regelung treffen.