§ 29 GNotKG - Kostenschuldner im Allgemeinen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
- 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
- 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.