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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 29 GNotKG - Kostenschuldner im Allgemeinen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

Die Notarkosten schuldet, wer

  1. 1.

    den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

  2. 2.

    die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

  3. 3.

    für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.