§ 69 SVWO - Form und Inhalt der Wahlausweise, der Stimmzettel und der Stimmzettelumschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Die Wahlausweise und die damit verbundenen Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 9 oder 10 ausgestellt.
(2) 1Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. 2Die Stimmzettel haben einheitlich auf
- je 1 Stimme,
- je 5 Stimmen,
- je 10 Stimmen,
- je 50 Stimmen,
- je 100 Stimmen oder
- je 500 Stimmen
zu lauten.
(3) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus weißem Papier herzustellen und auf der Vorderseite rechts mit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen