§ 62 HmbHG - Bewertung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) In den Prüfungen werden die Leistungen der einzelnen Studierenden bewertet. Bei Gruppenarbeiten können die Beiträge einzelner Studierender als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn sie deutlich abgrenzbar und bewertbar sind.
(2) Leistungen in Abschlussprüfungen und Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für den Übergang in eine andere Hochschule ist, müssen, Leistungen in anderen Prüfungen sollen mit differenzierten Noten bewertet werden.
(3) Aus den Prüfungsleistungen eines Prüfungsfaches ist eine Fachnote, aus den Fachnoten ist eine Gesamtnote zu bilden.