Versionsverlauf


§ 106 HmbSG - Wahlen und Abstimmungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wahlen und Abstimmungen sind auch in den Fällen, für die das Gesetz es nicht vorschreibt, geheim durchzufahren, wenn es von einer Stimmberechtigten beziehungsweise von einem Stimmberechtigten gewünscht wird.