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§ 21 MG NRWFortschreibung des Melderegisters

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
MG NRW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn weitere Daten zu speichern sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 oder 2 und § 16 Abs. 4 nicht erfüllt hat. § 10 gilt entsprechend.