§ 43 NAbfG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Entsorgung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach § 3 AbfG sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Für die Genehmigung nach den §§ 12 und 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AbfG und § 24 dieses Gesetzes sowie für den Vollzug der zur Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk das Einsammeln oder Befördern beginnt oder im Falle der Durchfuhr der Grenzübertritt erfolgt. Für die Genehmigung nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 AbfG und für den Vollzug der zur Einfuhr von Abfällen erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen.

(2) Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten oder Bezirken einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die örtlich zuständige Behörde. Die nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.