§ 17 BLV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
- Amtliche Abkürzung
- BLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-3
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.