§ 26 LEG - Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 93-c-1
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa. Er kann die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(2) Ist für eine Eisenbahn auch die Zuständigkeit eines anderen Landes begründet, so kann der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die Zuständigkeit mit der für das Eisenbahnwesen dieses Landes zuständigen höheren oder obersten Verwaltungsbehörde vereinbaren.