§ 67 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Kurzarbeitergeld kann in einem Betriebe nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Tage, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gewährt werden. 2Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um Tage, für die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, nicht verlängert; wird jedoch für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Monat innerhalb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld gewährt, so verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend.
(2) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1 bis auf zwölf Monate verlängert wird. 2Er kann dabei die Verlängerung auf Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige und Bezirke beschränken.
(3) Sind seit dem letzten Tage, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate verstrichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut für die nach Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zulässige Bezugsfrist zu gewähren, sofern die Voraussetzungen erneut erfüllt sind.