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§ 90 KV M-V - Übertragener Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Den Landkreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Rechtsverordnungen der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.