§ 183 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
(2) 1Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden Vermerk. 2Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, enthalten und den Ort und den Tag der Ausstellung angeben sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(3) Diese Vorschriften finden auf die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung eines Handzeichens entsprechende Anwendung.