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§ 9 BWO - Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Bundeswahlordnung (BWO)
Amtliche Abkürzung
BWO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1-5

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

  1. 1.
    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. 3.
    Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. 5.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.