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§ 4 ThürBBahnG - Bau- und Betriebsgenehmigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Bergbahngesetz (ThürBBahnG)
Amtliche Abkürzung
ThürBBahnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
93-1

(1) Der Bau und Betrieb einer Bergbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Dies sind Änderungen, die die Betriebssicherheit berühren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, wenn nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Betriebssicherheit der Bergbahn angenommen werden kann,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Bergbahnunternehmen leiten (Unternehmer) oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
  3. 3.
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  4. 4.
    dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

(5) Die Genehmigung wird dem Unternehmer vorbehaltlich der Planfeststellung (Absätze 2 und 3) oder der Genehmigung der technischen Planung (§ 7) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 8) erteilt.

(6) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Bergbahn dauernd eingestellt wird.