Art. 79 AGSG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.die Zusammensetzung, die Höhe sowie die Bedingungen und die Voraussetzungen der Förderung von Investitionen für Pflegeeinrichtungen,
- 2.das Nähere zur gesonderten Berechnung nicht gedeckter betriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen,
- 3.die Zuständigkeit nach Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 SGB XI als Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses, auf eine andere Behörde zu übertragen.