Versionsverlauf

Art. 79 AGSG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.
    die Zusammensetzung, die Höhe sowie die Bedingungen und die Voraussetzungen der Förderung von Investitionen für Pflegeeinrichtungen,
  2. 2.
    das Nähere zur gesonderten Berechnung nicht gedeckter betriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen,
  3. 3.
    die Zuständigkeit nach Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 SGB XI als Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses, auf eine andere Behörde zu übertragen.