§ 2 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Bürgerschaft besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 121 Abgeordneten. Sie werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden mindestens 71 nach offenen Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die Übrigen nach gebundenen Landeslisten gewählt.