§ 2 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Bürgerschaft besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 121 Abgeordneten. Sie werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden mindestens 71 nach offenen Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die Übrigen nach gebundenen Landeslisten gewählt.