§ 4 20. BImSchV - Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
Bibliographie
- Titel
- Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 20. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-20-1
(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst und entweder
- 1.über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder
- 2.mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden Anlage
zugeführt werden.
(2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere
- 1.der Kraftstoffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems freigegeben wird und
- 2.das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.
(3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- a)
ein Reinigungsgrad vom 97 vom Hundert nicht unterschritten wird und
- b)
die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 35 Gramm je Kubikmeter als Stundenmittelwert nicht überschreiten und
- 2.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- a)
die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 Gramm je Kubikmeter nicht überschreiten, soweit der Massenstrom der Dämpfe insgesamt 3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt,
- b)
die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 5 Gramm je Kubikmeter nicht überschreiten, soweit der Massenstrom der Dämpfe insgesamt weniger als 3 Kilogramm je Stunde beträgt.
(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass mindestens eine Füllstelle den in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EG Nr. L 365 S. 24) für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen genügt.
(5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen.
(6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweglichen Behältnisses von oben sicherzustellen, dass der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu verhindern.