Art. 25 BayStG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Amtliche Abkürzung
BayStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
282-1-1-UK/WFK

(1) Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten ein Rechnungsabschluss zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht sowie einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat die Rechnung zu prüfen und zu verbescheiden. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorausgegangener Prüfung eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Rechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen.

(3) Wird eine Stiftung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft, muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. In diesem Fall sieht die Stiftungsaufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung ab und verbescheidet die Jahresrechnung unter Würdigung des Prüfungsberichts.

(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Liegt eine entsprechende Bescheinigung vor, so gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.