§ 35 HLV - Einstellungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
1Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu bewerten ist. 2Die Einstellung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Laufbahnbewerberin oder ein vergleichbarer Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde. 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1976 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, können ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden.