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§ 35 HLV - Einstellungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

1Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu bewerten ist. 2Die Einstellung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Laufbahnbewerberin oder ein vergleichbarer Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde. 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1976 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, können ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden.