§ 5 SVwVG - Betreten von Wohnungen, Durchsuchungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 "Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)"
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohnung, die Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum des Pflichtigen betreten und durchsuchen, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch der Gläubiger, hinzugezogene Zeugen, Polizeivollzugsbeamte, Sachverständige und sonstige Hilfspersonen, das in Absatz 1 bezeichnete Zutrittsrecht. Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse stehen dem Vollstreckungsbeamten bei Widerspruch des Pflichtigen nur zu, wenn sie durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden. Einer Anordnung des Verwaltungsgerichts bedarf es nicht, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.