§ 4 TT-VgG - Mittelstandsförderung, Generalunternehmeraufträge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- TT-VgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-h-2
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, nach Art und Menge so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Generalunternehmervergaben stellen die Ausnahme dar und bedürfen einer gesonderten Begründung.