§ 23 PatAnwO - Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.
(3) Ist der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwaltskammer mitzuteilen.
(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsident des Patentamts im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben werden.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und § 143 entsprechend anzuwenden.