§ 127b HSchG - Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Befugnis der Schule, Unterricht, Schulleben und Erziehung selbstständig zu planen und durchzuführen (§ 127a Abs. 1), darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsicht nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.
(2) Durch ein Schulprogramm gestaltet die Schule den Rahmen, in dem sie ihre pädagogische Verantwortung für die eigene Entwicklung und die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit wahrnimmt. Sie legt darin auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme die Ziele ihrer Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen und der Grundsätze ihrer Verwirklichung (§§ 2und 3), die wesentlichen Mittel zum Erreichen dieser Ziele und die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fest. Im Schulprogramm sind Aussagen zum Beratungs- und Fortbildungsbedarf, zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung der Schule zu machen. Die Schule kann unter Nutzung der unterrichtsorganisatorischen und inhaltlichen Gestaltungsräume ihre Schwerpunkte setzen, sich so ein eigenes pädagogisches Profil geben und, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihres Umfeldes (§ 16), besondere Aufgaben wählen.
(3) Die Schule entwickelt ihr Programm in Abstimmung mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 11 Abs. 4 Satz 1), und darüber hinaus mit dem Schulträger, soweit das Programm zusätzlichen Sachaufwand begründet. Sie soll die Beratung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik, der Schulaufsichtsbehörden oder anderer geeigneter Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Sie überprüft regelmäßig in geeigneter Form die angemessene Umsetzung des Programms und die Qualität ihrer Arbeit (interne Evaluation). Das Programm ist fortzuschreiben, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Rahmenbedingungen für seine Umsetzung verändert haben oder die Schule ihre pädagogischen Ziele neu bestimmen will. Über das Programm und seine Fortschreibung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlages der Gesamtkonferenz.
(4) Das Programm und seine Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- 1.
- 2.mit ihm die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet ist, insbesondere der nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendige Standard nicht sichergestellt werden kann oder
- 3.das Programm nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht und nicht nach Abs. 3 Satz 1 abgestimmt worden ist.
(5) Formen externer Evaluation der Umsetzung des Programms einer Schule und der Qualität ihrer Arbeit im Vergleich mit der anderer Schulen und gemessen an den Anforderungen der Bildungsgänge sind zu entwickeln. Die Verfahren müssen die Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden in der Wahrnehmung der Fachaufsicht (§ 92 Abs. 2 und § 93) gewährleisten.
(6) Die Schule wirkt an ihrer Personalentwicklung insbesondere über eine Stellenausschreibung mit, die ihr Programm berücksichtigt.