§ 59a LWG - Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes für die private Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1, das der Beseitigung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dient, hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers ändern.
(2) 1Im Falle des Absatz 1 bedarf die Einleitung des neuen Nutzers in das private Kanalisationsnetz einer Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn an die Einleitung des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor Vermischung oder Anforderungen an den Ort des Anfalls nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt sind. 2Im Falle der Genehmigung gilt § 53 Abs. 2 entsprechend. 3Auf eine Genehmigung kann die zuständige Behörde verzichten, wenn der Betreiber nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem Nutzungsberechtigten sichergestellt ist.
(3) Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, in die wasserrechtliche Zulassung für das aus der privaten Kanalisation eingeleitete Abwasser Nebenbestimmungen und Begrenzungen zur Sicherstellung des Standes der Technik nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen.