§ 31 SAWG - Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 76/2001
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
- Amtliche Abkürzung
- SAWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 S. 1, ber. 2002 Nr. L 327 S. 10) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Abs. 1 und den Abnahmeschein nach § 28 Abs. 2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden.
(2) Dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(3) Die Anforderungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind.
(4) Abweichend von der nach § 29 Abs. 2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.
(5) Bei einer nach § 29 Abs. 4 vom Ministerium für Umwelt erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standortes ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 enthalten sind.
(6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.