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§ 8 SächsBG - Beamter auf Lebenszeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. 1.

    die in § 6 bezeichneten persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

    2. b)

      als anderer Bewerber oder

    3. c)

      als Bewerber nach § 168

    in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.