§ 30 BbgDSG - Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der verantwortlichen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person keine öffentlichen Auszeichnungen oder Ehrungen wünscht oder der dazu notwendigen Datenverarbeitung widersprochen hat.
(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- 1.
die zu ihr gespeicherten Daten,
- 2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
- 3.
die Herkunft der Daten.
Die Form der Auskunftserteilung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
(5) In Verfahren der Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen gelten nur die Artikel 4 bis 7, 16 bis 18, Kapitel IV sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.