Art. 99 BayHSchG - Übergangsvorschriften zur Neuordnung der Organisationsstruktur

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WFK

(1) Die Amtszeiten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Hochschulräte enden mit Ablauf des 30. September 2007.

(2) 1Die Senate aller Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. 2Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Senaten angehörenden gewählten Mitglieder endet mit der Auflösung der Senate. 3Gewählte Mitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2007 weiter. 4Abweichend von Satz 3 werden für die studentischen Mitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen studentische Mitglieder der Senate für eine Amtszeit bis zum 30. September 2007 neu gewählt. 5Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Senate bis zum 30. September 2007 nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.

(3) 1Die erweiterten Senate der Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. 2Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der erweiterten Senate bis zum 30. September 2007 nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.

(4) 1Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. 2Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Dekaninnen, Prodekane, Prodekaninnen, Studiendekane und Studiendekaninnen. 3Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Ausschüsse und Kommissionen, die auf Grund der Art. 29, 30 und 31 in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung an den Hochschulen eingerichtet wurden, werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.

(6) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie ihre Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich, jedoch so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.

(7) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien sind zum 1. Oktober 2007 zu bilden; in diesem Zeitpunkt beginnt unbeschadet der Regelung in Art. 98 Abs. 2 die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien. 2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Organe und Gremien, die mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst werden, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über deren Zuständigkeiten und Aufgaben weiter.

(8) Soweit auf Grund des Art. 135 Abs. 2 BayHSchG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen durch Rechtsverordnung abweichende organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, werden etwa erforderliche Übergangsvorschriften für die betreffenden Hochschulen durch Rechtsverordnung erlassen.

(9) 1Die Vertreterversammlungen und Verwaltungsräte der Studentenwerke werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. 2Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Organen nach Satz 1 angehörenden Mitglieder endet mit Ablauf des 30. September 2007. 3Mitglieder dieser Organe, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2007 weiter.