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Art. 63 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
100

(1) Der Ministerpräsident und die Landesminister können wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags. Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtages vertreten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass der angeklagte Ministerpräsident oder Minister einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, so kann er ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann er nach Erhebung der Anklage bestimmen, dass der Ministerpräsident oder Minister an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.