§ 73 LRiG - Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Antrag der Einleitungsbehörde über
- 1.die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
- 2.die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 51 der Landesdisziplinarordnung,
- 3.die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen.
Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Dienstgerichts sowie die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist die Beschwerde zulässig.
(2) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen kann auch die oder der Beschuldigte die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.