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§ 1049 ZPO - Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. 2Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(2) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 2Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.

(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (1)

(1) Red. Anm.:

Siehe Artikel 4, § 1 (BGBl. 1997 I S. 3224):
"Übergangsvorschriften
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist."