§ 407 SGB III - Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Wer
- 1.vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage beschäftigt oder
- 2.eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.