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§ 91 ALG - Wartezeit im Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Für die Ermittlung der Wartezeit für eine Altersrente stehen den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn

  1. 1.
    der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,
  2. 2.
    der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
  3. 3.
    vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden sind.