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§ 5 APO-WbK - Einstufung und Anerkennung von Vorleistungen im Bildungsgang der Abendrealschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bewerberinnen und Bewerber ohne Schulabschluss besuchen in der Regel den Vorkurs, wenn sie keine Kenntnisse in der obligatorischen Fremdsprache haben oder die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen oder die Jahrgangsstufe 9 nicht erreicht haben.

(2) Unterrichtsfächer und Lernbereiche gemäß § 22, die im Zweiten Bildungsweg einschließlich des Telekollegs und der Nichtschülerprüfung mit mindestens ausreichend abgeschlossen worden sind, sowie anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes werden auf Antrag bei Eintritt in den Lehrgang als Vorleistungen angerechnet, sofern sie sich auf den angestrebten Schulabschluss beziehen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem bereits erworbenen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zusätzlich die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 erwerben wollen, treten in das dritte Semester ein. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe ihrer zuvor erworbenen Abschlüsse und Kenntnisse eingestuft, höchstens in das dritte Semester. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5) Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.