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§ 92 BRAO - Bildung des Ehrengerichts

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Ehrengericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(2) 1Bei dem Ehrengericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. 2Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Die Aufsicht über das Ehrengericht führt die Landesjustizverwaltung.