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§ 176 GOLT - Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann das Erscheinen des Ministerpräsidenten sowie jedes Staatsministers und Staatssekretärs beantragen. Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag muss von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. Der Antrag wird durch Mehrheit der Vollversammlung oder des Ausschusses verbeschieden. Die Vorschriften der §§ 106 und 157 finden auf ihn Anwendung.

(2) Wird das Erscheinen des Ministerpräsidenten oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn er aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen Erkrankung, am Erscheinen verhindert ist.

(3) Der Präsident oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann die Sitzung bis zum Erscheinen des verlangten Mitglieds der Staatsregierung unterbrechen.