Art. 23 AbgG - Diätenkommission
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Zu Beginn der Wahlperiode wird eine aus sieben unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission gebildet (Diätenkommission). Deren Mitglieder werden vom Bayerischen Landtag auf Vorschlag des Ältestenrats berufen. Sie dürfen nicht dem Bayerischen Landtag oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören.
(2) Die Diätenkommission ist vom Präsidenten bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach diesem Gesetz zu hören.