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§ 5 MG NRW - Zweckbindung der Daten

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 31 Abs. 2 und 3) bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.